Private Krankenversicherung
10. Februar 2014 // Knut Löffler

Gibt es ein Anrecht auf Einsicht in die Patientenakte?

Immer noch hält sich das Vorurteil, dass Patienten nicht unbedingt einen Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte haben.

Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Jeder hat seit 2013 diesen Anspruch: durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013.

Bürgerliches Gesetzbuch§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

  1. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
  2. Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
  3. Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Das man ggf. anfallende Kopierkosten selbst tragen muss, versteht sich (fast) von selbst.