Private Krankenversicherung
27. Februar 2014 // Knut Löffler

NEU: Informationspflichten von Ärzten und Zahnärzten. Patientenrechte durch BGB Änderung gestärkt.

Kennen Sie das? Sie waren bei Ihrem Arzt und wissen im Nachhinein eigentlich nicht genau, warum Sie jetzt diese oder jene Behandlung empfohlen bekommen haben. Aber Sie trauten sich nicht, detaillierte Nachfragen zu stellen. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013. müssen Sie nun kein  „schlechtes Gewissen“ mehr haben, detaillierter nachzufragen.

§ 630c – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten.

  1. Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
  2. Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
  3. Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
  4. Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

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