Berufsunfähigkeit
27. Februar 2014 // Knut Löffler

Antragsfragen bei der Berufsunfähigkeits-Versicherung. Warum Tricksen nichts bringt?

Wussten Sie, dass ca. 14 % aller Berufsunfähigkeitsversicherungen wegen der Verletzung von vorvertraglichen Antragsverletzungen von den Versicherungen gekündigt werden! Dabei heben die Versicherer bei den meisten Fällen  auf die falsch beantworteten Gesundheitsfragen ab.

Oft ließe sich das Problem aber von vornherein vermeiden, wenn man weiß, das die Gesundheitsfragen von jeder Gesellschaft anders gestellt werden. Und vor allem, welche Formulierungen absolut nachteilige Folgen haben können. Wichtig: beantwortet werden muss aber immer nur das, wonach im Antrag ausdrücklich gefragt wurde.

Unterschiede gibt es z.B. bei den Abfragezeiträumen: 5 oder 10 Jahre sind üblich. Noch entscheidender ist aber der Inhalt einer oft sehr allgemein gehaltenen Gesundheitsfrage.

Ein Beispiel

Versicherer 1: Sind Sie in den letzten 5 Jahren ärztlich untersucht, behandelt oder beraten worden?

Versicherer 2: Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren Krankheiten oder Beschwerden?

Wo ist der Unterschied? Versicherer 2 fragt auch nach Beschwerden (z.B. Rückenverspannungen, Kopfschmerzen, Husten) die noch nicht ärztlich behandelt wurden!

Fallbeispiel

Ein Büroangestellter hat aufgrund seiner Arbeit an einem Computerarbeitsplatz „Spannungskopfschmerzen“ ausgehend vom Nacken- und Rückenbereich, war aber deshalb nicht in ärztlicher Behandlung, sondern hat sich ab und an Kopfschmerztabletten über die Apotheke selbst verordnet.

Antragsfragen Versicherer 1: nicht anzugeben, da nicht behandelt.

Antragsfragen Versicherer 2: anzugeben, da Beschwerden.

Nach 4 Jahren erleidet der Büroangestellte einen Schlaganfall. Folge: halbseitige Lähmung.

Wie Verhalten sich nun die Versicherer?

Nach Rückfragen seines Arztes gibt er an, dass er früher öfter Kopfschmerzen und Spannungen im Nacken- und Rückenbereich hatte

Der Versicherer 1 wird die Berufsunfähigkeitsrente zahlen.

Der Versicherer 2 prüft eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht mit der Konsequenz eines Rücktrittes, wenn die Beschwerden nicht angegeben wurden. Es wird keinerlei Leistung gezahlt.

Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berechtig uns, vom Vertrag zurückzutreten. Nachdem wir den Rücktritt erklärt haben, besteht kein Versicherungsschutz.“ Quelle: XYZ